1. Checkliste: Verteidigung/Vertretung in Angelegenheiten mit Führerscheinmaßnahme

 

Rz. 105

A. Entzug der Fahrerlaubnis

I. Vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO

bei Drogenkonsum

bei Trunkenheit

absolute Fahruntüchtigkeit
relative Fahruntüchtigkeit

Möglichkeit (vorläufiger) Beweiserhebungen

Gutachten/Wahrnehmbarkeitsgutachten, z.B. bei Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)
Beweisanregung zur Vernehmung von Zeugen
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen
Einwendungen gegen Feststellung der Höhe der AAK/BAK

Drogenkonsum

einmaliger Konsum
Klärung der Umstände
Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

II. Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB

bei Trunkenheitsfahrt
bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss
Möglichkeiten der Abwendung der Entziehung

III. Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge

IV. Abkürzung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB

B. Führerscheinmaßnahmen im Verwaltungsrecht

C. Fahrverbot

I. Fahrverbot gem. § 44 StGB

Ziel: Abwendung des Fahrverbotes
Erreichen der Mindestdauer gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StGB
Ausnahmen vom Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten

II. Fahrverbot gem. § 25 StVG/BKatV

2. Checkliste: Erste Maßnahmen

 

Rz. 106

Schnelle Klärung des Sachverhaltes
Beweisanregungen durch Benennung von Zeugen oder Anregung eines Sachverständigengutachtens
Von Anfang an ist der Mandant bei Entziehung der Fahrerlaubnis auch über die Voraussetzungen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu informieren:
Belehrung über Voraussetzungen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Information über die Möglichkeit der regelmäßigen Überprüfung der Leberwerte, z.B. durch den Hausarzt
Bei erkennbarer Alkoholproblematik Hinweis auf Kurs- und Therapiemöglichkeiten
Evtl. Vermittlung des Beratungsgespräches zur Begutachtung für Fahreignung

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

a) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

 

Rz. 107

Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass dringende Gründe für die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB vorhanden sind. Erforderlich ist daher ein dringender Tatverdacht i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB, sowie ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten wird und dem Täter daher die Fahrerlaubnis entziehen wird.[172]

Der Beschuldigte hat Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 33 Abs. 3 StPO.

Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO wird mit der Bekanntgabe an den Beschuldigten wirksam.

Bereits im Verfahren der Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können Zeugen benannt werden. Das Gericht muss auch in diesem Verfahren Beweis erheben. Die Einlegung einer Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss ist empfehlenswert bei berechtigter Erwartung auf eine abändernde Entscheidung.

 

Rz. 108

Gem. § 111a Abs. 1 S. 2 StPO können auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Fahrzeugarten von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine vorläufige Entziehung wegen Zeitablaufes nicht mehr zulässig ist, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Einige Gerichte gehen davon aus, dass 6 Monate nach der Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist.[173]

Andere Gerichte sehen in der vorläufigen Entziehung 10 Monate nach der Tat keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[174]

Auch bei einem Drogenkonsum und der hieraus evtl. gegebenen relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.[175]

[172] Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, S. 1885.
[173] Kropp, NStZ 1997, 471; Meyer-Goßner, StPO, § 111a Rn 3.
[175] OLG Zweibrücken NJW 2005, 85; OLG Zweibrücken DAR 2003, 431; LG Siegen zfs 2004, 39; zu den Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit vgl. OLG Zweibrücken DAR 2004, 409; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 2005, 85; OLG Zweibrücken DAR 2003, 431.

b) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

 

Rz. 109

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Zweck dieser Maßregel ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.[176]

Hat jemand im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges eine Tat begangen und wird er wegen dieser Tat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB.

Der Täter muss ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sein. Hier erfolgt durch das Gericht eine Würdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen des Täters unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände.[177]

 

Rz. 110

In § 69 Abs. 2 StGB sind Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufgezählt, bei deren Vorliegen der Täter in der Regel als ungeeig...

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