1. Vorab: Übersicht Personenschaden
Rz. 327
▪ | Vermehrte Bedürfnisse § 843 Abs. 1 BGB |
▪ | Heilbehandlungskosten §§ 249, 252 BGB |
▪ | Erwerbsschaden §§ 252, 842 BGB |
▪ | Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB |
▪ | Beerdigungskosten § 844 Abs. 1 BGB |
▪ | Unterhaltsschaden § 844 Abs. 2 BGB |
▪ | Schadensersatz wegen entgangener Dienste § 845 BGB |
▪ | Speziell: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall. |
Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung im Straßenverkehrsrecht ist speziell in § 11 StVG geregelt. Auch kommt ein Schadensersatzanspruch für psychische Unfallauswirkungen in Betracht, auch wenn sie keine organische Ursache haben.[398] Ersatz des immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann unter den Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB verlangt werden und ebenso aus Gefährdungshaftung. Im Einzelfall ist eine Fülle an Besonderheiten zu berücksichtigen, bei denen die einschlägige Spezialliteratur eine große Hilfestellung bieten kann.[399]
2. Checkliste: Regulierung von Personenschäden/Schwerstverletzungen
Rz. 328
▪ | Klärung Auftraggeber
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▪ | Vollmacht | ||||||||||||||||
▪ | Evtl. notwendige Betreuer-/Pflegerbestellung | ||||||||||||||||
▪ | Klärung Mandatsumfang | ||||||||||||||||
▪ | Ansprüche gegen
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▪ | Klärung eingetretener Unfall-/Verletzungsfolgen
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▪ | Klärung von Verjährungsfristen und sonstigen Fristen | ||||||||||||||||
▪ | Erfassen bei Mandatserteilung bereits eingeleiteter Maßnahmen
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▪ | Mögliche weitere Maßnahmen zur Feststellung der Verletzungen und Verletzungsfolgen
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▪ | Informationen und Unterlagen
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3. Problemfall HWS-Verletzung
Rz. 329
Bei der Geltendmachung unfallbedingter Verletzungen der Halswirbelsäule ist zu beachten, dass es auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommt und der BGH[400] der Auffassung eine Absage erteilt hat, wonach bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h eine Verursachung durch einen Unfall ausscheidet. Die in der Wissenschaft entwickelte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h ist aber weiterhin als gewichtiger Faktor bei der Untersuchung der Kausalität des Unfallereignisses zu berücksichtigen und ggf. um weitere Umstände zu ergänzen.[401] Geboten ist daher i.d.R. eine interdisziplinäre Begutachtung unter biomechanischen und medizinischen Gesichtspunkten.[402] Das von dem Verletzten angebotene Zeugnis des behandelnden Arztes genügt nach ständiger Rechtsprechung dabei ebenso wie ein ärztliches Attest zur Erbringung des dem Geschädigten obliegenden Vollbeweises für eine unfallbedingte Kausalität nicht.[403]
4. Personenschaden – die Schadenpositionen im Einzelnen
a) Heilbehandlungskosten
Rz. 330
Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen.[404] Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt.
Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:
▪ | Erstattung von Besuchskosten |
▪ | Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, z.B. Hautverpflanzungen in den USA |
▪ | Heilungskosten |
▪ | Kurkosten |
▪ | Narbenkorrekturen |
▪ | Pflegekosten |
▪ | Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten |
▪ | Spielzeug für verletztes Kind |
▪ | Verordnete Stärkungsmittel. |
Kosten einer sog. "alternativen Heilbehandlung" sind nur zu ersetzen, wenn ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz gegeben ist.[405]
b) Vermehrte Bedürfnisse
Rz. 331
Vermehrte Be...
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