1. Vorab: Übersicht Personenschaden

 

Rz. 327

Vermehrte Bedürfnisse § 843 Abs. 1 BGB
Heilbehandlungskosten §§ 249, 252 BGB
Erwerbsschaden §§ 252, 842 BGB
Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB
Beerdigungskosten § 844 Abs. 1 BGB
Unterhaltsschaden § 844 Abs. 2 BGB
Schadensersatz wegen entgangener Dienste § 845 BGB
Speziell: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall.

Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung im Straßenverkehrsrecht ist speziell in § 11 StVG geregelt. Auch kommt ein Schadensersatzanspruch für psychische Unfallauswirkungen in Betracht, auch wenn sie keine organische Ursache haben.[398] Ersatz des immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann unter den Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB verlangt werden und ebenso aus Gefährdungshaftung. Im Einzelfall ist eine Fülle an Besonderheiten zu berücksichtigen, bei denen die einschlägige Spezialliteratur eine große Hilfestellung bieten kann.[399]

[398] BGH DAR 1991, 259 ff.
[399] Besonders empfehlenswert: Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 5 Personengroßschäden und Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden.

2. Checkliste: Regulierung von Personenschäden/Schwerstverletzungen

 

Rz. 328

Klärung Auftraggeber

Verletzter selbst
Erbe/Erben bei tödlichem Unfall
Ansprüche des mittelbar Geschädigten, §§ 844, 845 BGB
Sonstige Geschädigte
Dienstherr
Arbeitgeber
Drittgeschädigte
Prüfung potenzieller Interessenkollision
Vollmacht
Evtl. notwendige Betreuer-/Pflegerbestellung
Klärung Mandatsumfang

Ansprüche gegen

Schädiger/dessen Versicherung
Eigene Versicherung, sonstige Versicherungen

Klärung eingetretener Unfall-/Verletzungsfolgen

Tödlicher Unfall
Verletzungen und potenzielle Verletzungsfolgen
Bagatellschäden
Besonderheiten bei sonstigen Unfalltatbeständen
Arbeitsunfall/Dienstunfall
Klärung von Verjährungsfristen und sonstigen Fristen

Erfassen bei Mandatserteilung bereits eingeleiteter Maßnahmen

Maßnahmen durch Verletzten oder Dritte
Speziell bei Anwaltswechsel Maßnahmen zur Beweissicherung
Unfallursache
Maßnahmen zur Feststellung der Verletzungen und Verletzungsfolgen
Erfassen bisheriger Feststellungen durch behandelnde Ärzte

Erfassen der vorliegenden Atteste/Gutachten, differenziert nach

  • Verletzungen
  • Erwerbs- und sonstigen Vermögensschäden
Einholung Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen/beruflichen Schweigepflicht, sonstige Einverständniserklärungen

Mögliche weitere Maßnahmen zur Feststellung der Verletzungen und Verletzungsfolgen

Zur ärztlichen Versorgung
Rehabilitation
Schadensminderung
Potenzielle ärztliche Fehlbehandlung

Informationen und Unterlagen

Anforderung Vorlage von Bestätigungen

  • Atteste/Gutachten
  • Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Versicherungsunterlagen

3. Problemfall HWS-Verletzung

 

Rz. 329

Bei der Geltendmachung unfallbedingter Verletzungen der Halswirbelsäule ist zu beachten, dass es auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommt und der BGH[400] der Auffassung eine Absage erteilt hat, wonach bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h eine Verursachung durch einen Unfall ausscheidet. Die in der Wissenschaft entwickelte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h ist aber weiterhin als gewichtiger Faktor bei der Untersuchung der Kausalität des Unfallereignisses zu berücksichtigen und ggf. um weitere Umstände zu ergänzen.[401] Geboten ist daher i.d.R. eine interdisziplinäre Begutachtung unter biomechanischen und medizinischen Gesichtspunkten.[402] Das von dem Verletzten angebotene Zeugnis des behandelnden Arztes genügt nach ständiger Rechtsprechung dabei ebenso wie ein ärztliches Attest zur Erbringung des dem Geschädigten obliegenden Vollbeweises für eine unfallbedingte Kausalität nicht.[403]

[403] OLG Hamburg r+s 1998, 63; KG Schaden-Praxis 2007, 355; OLG Hamm VersR 2002, 992.

4. Personenschaden – die Schadenpositionen im Einzelnen

a) Heilbehandlungskosten

 

Rz. 330

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen.[404] Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt.

Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:

Erstattung von Besuchskosten
Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, z.B. Hautverpflanzungen in den USA
Heilungskosten
Kurkosten
Narbenkorrekturen
Pflegekosten
Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten
Spielzeug für verletztes Kind
Verordnete Stärkungsmittel.

Kosten einer sog. "alternativen Heilbehandlung" sind nur zu ersetzen, wenn ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz gegeben ist.[405]

[404] BGH VersR 1965, 439; vgl. im Übrigen ausführlich Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche, Rn 161 ff.
[405] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche, Rn 228 m. ausführlichen Nachw. aus Rspr. und Lit.

b) Vermehrte Bedürfnisse

 

Rz. 331

Vermehrte Be...

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