Rz. 281

Empfehlenswert ist es, Ansprüche unmittelbar gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Aufgrund des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte sich unmittelbar an den VR halten und diesen auch ggf. verklagen.

Wichtig ist es, gegenüber dem/den Schädiger/n sowie der Versicherung sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche geltend zu machen. Dies ist wichtig und empfehlenswert, weil hierdurch die Rechtswirkung der Sondervorschrift des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG begründet wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen den Berechtigten und dem Verpflichteten Verhandlungen über die Ersatzforderung schweben. Diese Rechtswirkung erfordert die Anmeldung des Direktanspruchs bei dem VR. Grds. umfasst die Anmeldung alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, ohne Rücksicht auf deren Grundlage.

Formulierungsvorschlag für die Geltendmachung der Ansprüche generell und im Allgemeinen:

"Hiermit werden alle in Betracht kommenden Ansprüche geltend gemacht. Die Spezifikation im Einzelnen bleibt vorbehalten."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge