Rz. 249

In § 65 StVG sind durch den Gesetzgeber Übergangsbestimmungen hinsichtlich der alten Verkehrsverstöße, die in das aktuelle Fahreignungsregister mit übernommen worden bzw. umgestellt worden sind, getroffen worden.

In § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die alten Entscheidungen, die bis zum 30.4.2014 in dem alten Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, d.h. bis zum Ablauf des 30.4.2019, nach den alten Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht werden sollen. Dies bedeutet, dass für diese alten Punkte, die bis zum 30.4.2014 im Verkehrszentralregister eingetragen worden waren, die alten Tilgungsfristen und auch die bereits begonnenen Tilgungshemmungen in dieser Zeit weiterlaufen sollen.

Neue Punkte, also Punkte, die ab dem 1.5.2014 in das Fahreignungsregister eingetragen werden, richten sich dagegen nur nach den neuen Tilgungsregelungen, d.h. dass für diese Punkte, die seit dem 1.5.2014 in das Fahreignungsregister eingetragen werden, keine Tilgungshemmung gilt. Entscheidend ist daher, wann die jeweiligen Punkte in dem jeweiligen Register eingetragen worden sind.[266]

Die alten Tilgungshemmungen gelten daher für maximal 5 Jahre für die alten Eintragungen (bis 30.4.2014), während neue Eintragungen (ab 1.5.2014) keine Tilgungshemmung auslösen und auch selbst nicht mehr gehemmt werden.

Durch die in § 65 StVG getroffenen Übergangsregelungen einschließlich der für die Dauer von 5 Jahren fortgeltenden Tilgungsfristen und Tilgungshemmungen für die Punkte, die bis zum 30.4.2014 im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und die gleichzeitige Anwendung des neuen Rechts seit dem 1.5.2014 hat der Gesetzgeber eine unübersichtliche und komplizierte Regelung getroffen, da hinsichtlich jeder einzelnen Tat sowohl auf den Tattag, den Tilgungszeitpunkt, das Löschungsdatum, das Eintragungsdatum in das Register als auch auf das Rechtskraftdatum unter Berücksichtigung des alten und des neuen Rechts abgestellt werden muss.

[266] Reisert, Das Fahreignungsregister in der anwaltlichen Praxis, S. 100.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge