Rz. 411

Begeht der VN eine Obliegenheitsverletzung im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist zu beachten, dass der VR im Außenverhältnis zu dem Geschädigten gem. §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 1 VVG den entstandenen Schaden zu erstatten hat und anschließend den VN, der als Gesamtschuldner neben dem VR gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haftet, im Innenverhältnis gem. § 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Regress nehmen kann.

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