Rz. 240

Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ergeben sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet werden. Hier hat der Gesetzgeber das Tattagprinzip des BVerwG[262] aufgegriffen und mit dem Rechtskraftprinzip kombiniert.

Die jeweiligen Punkte entstehen daher bereits mit dem Tattag, vorausgesetzt, dass die Tat dann auch rechtskräftig geahndet wird. Dies hat natürlich den Nachteil, dass die Punkte mit dem Tattag entstehen, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht im Fahreignungsregister ersichtlich sind und somit erst später, wenn die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung vorliegt, dem Fahreignungsregister zu entnehmen sind.

Der beauftragte Rechtsanwalt muss daher zur Bearbeitung dieser verkehrsrechtlichen Mandate nicht nur einen aktuellen Fahreignungsregisterauszug aus Flensburg anfordern, sondern auch seinen Mandanten konkret befragen, ob weitere etwaige Taten bereits begangen worden sind bzw. im Raum stehen, die aber noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

Nach § 4 Abs. 2 S. 4 StVG wird bei den Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit tateinheitlicher Begehung nur die Zuwiderhandlung mit der Höchstpunktzahl berücksichtigt.

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