Rz. 64

Gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB begeht der Fahrzeugführer eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und es zu einer konkreten Gefährdung wegen dieser Fahrunsicherheit kommt.

Gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung ebenfalls erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und es wegen dieser Fahrunsicherheit zu einer konkreten Gefährdung kommt.

Im Gegensatz zu § 316 StGB muss gem. § 315c StGB eine konkrete Gefährdung wegen dieser Fahrunsicherheit eintreten.

Es muss eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert eintreten.[117]

 

Rz. 65

Darüber hinaus begeht der Fahrzeugführer, der einen der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgelisteten Fahrfehler begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ebenfalls eine Straßenverkehrsgefährdung. Bei den in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgelisteten erheblichen Fahrfehlern handelt es sich z.B. um zu dichtes Auffahren, falsches Überholen oder aber das Nichtbeachten der Vorfahrt.

Damit ein solcher Fahrfehler als Straßenverkehrsgefährdung i.S.d. § 315c StGB beurteilt werden kann, ist neben der konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zusätzlich erforderlich, dass der Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat.

Ein grob verkehrswidriges Verhalten ist gegeben bei einem besonders gefährlichen Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten.[118]

Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit i.S.d. § 315c StGB ist gegeben, wenn der Fahrer sich eigensüchtig über bekannte Rücksichtspflichten hinwegsetzt und sich aus Gleichgültigkeit auf seine Fahrerpflichten nicht besinnt und unbekümmert hinsichtlich möglicher Folgen drauflosfährt.[119]

[118] OLG Köln DAR 1992, 469.
[119] BGHSt 5, 392; NJW 1962, 2165.

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