Rz. 332
Der Erwerbsschaden umfasst den Schadensersatz bei selbstständiger Tätigkeit und/oder verzögerter Berufsausbildung.
aa) Beim Selbstständigen
Rz. 333
▪ | Bei selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit sind alle Beeinträchtigungen auszugleichen und die hieraus erwachsenden messbaren Vermögensnachteile.[407] |
▪ | Trotz der erleichterten Schadensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB muss ein unfallgeschädigter Selbstständiger für einen Verdienstausfallschaden greifbare Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für eine wahrscheinliche Gewinnerwartung schlüssig darlegen und beweisen. Hierzu ist i.d.R. eine umfassende Darstellung der Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall erforderlich.[408] |
bb) Verdienstausfall des unselbstständig Tätigen
Rz. 334
▪ | Vorzugswürdigerweise erfolgt die Berechnung des ohne das Unfallereignis erwarteten Einkommens anhand des Nettoeinkommens;[409] dafür sind vom Bruttogehalt die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ebenso wie eine Einkommen- und ggf. auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzusetzen. |
▪ | Bei der Berechnung des Verdienstausfalles muss sich der Geschädigte bei einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ersparte berufsbedingte Eigenaufwendungen (Fahrtkosten, Kleidungskosten, Verpflegungsmehrkosten etc.) entgegenhalten lassen, die üblicherweise auf 10 % seines Nettoeinkommens geschätzt werden.[410] |
cc) Checkliste: Ermittlung des Erwerbsschadens
Rz. 335
Der Erwerbsschaden sollte gem. folgender Checkliste berechnet werden:[411]
▪ | Nettoeinkommen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuer und Anteil zur Sozialversicherung (AV, KV, PV, RV) |
▪ | Abzug ersparter Eigenaufwendungen |
▪ | Anspruchsübergang auf Dritte: Erhält der Geschädigte Zahlungen der BG oder anderer Dritter? |
▪ | Berücksichtigung einer möglichen Mitverschuldensquote/Haftungsquote |
▪ | Es verbleibt: Nettoerwerbsschaden |
▪ | Ggf. dazu: Auf die Schadensersatzleistung zu entrichtende Steuer |
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