Rz. 332

Der Erwerbsschaden umfasst den Schadensersatz bei selbstständiger Tätigkeit und/oder verzögerter Berufsausbildung.

aa) Beim Selbstständigen

 

Rz. 333

Bei selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit sind alle Beeinträchtigungen auszugleichen und die hieraus erwachsenden messbaren Vermögensnachteile.[407]
Trotz der erleichterten Schadensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB muss ein unfallgeschädigter Selbstständiger für einen Verdienstausfallschaden greifbare Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für eine wahrscheinliche Gewinnerwartung schlüssig darlegen und beweisen. Hierzu ist i.d.R. eine umfassende Darstellung der Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall erforderlich.[408]
[407] BGHZ 54, 45; BGH NJW 1970, 1411.

bb) Verdienstausfall des unselbstständig Tätigen

 

Rz. 334

Vorzugswürdigerweise erfolgt die Berechnung des ohne das Unfallereignis erwarteten Einkommens anhand des Nettoeinkommens;[409] dafür sind vom Bruttogehalt die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ebenso wie eine Einkommen- und ggf. auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzusetzen.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalles muss sich der Geschädigte bei einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ersparte berufsbedingte Eigenaufwendungen (Fahrtkosten, Kleidungskosten, Verpflegungsmehrkosten etc.) entgegenhalten lassen, die üblicherweise auf 10 % seines Nettoeinkommens geschätzt werden.[410]
[410] OLG Naumburg v. 18.2.2013 – 12 U 162/12, Schaden-Praxis 2013, 284; OLG München v. 29.4.2011 – 10 U 4208/10, juris; OLG Naumburg v. 23.9.1998 – 12 U 31/98, Schaden-Praxis 1999, 90.

cc) Checkliste: Ermittlung des Erwerbsschadens

 

Rz. 335

Der Erwerbsschaden sollte gem. folgender Checkliste berechnet werden:[411]

Nettoeinkommen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuer und Anteil zur Sozialversicherung (AV, KV, PV, RV)
Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Anspruchsübergang auf Dritte: Erhält der Geschädigte Zahlungen der BG oder anderer Dritter?
Berücksichtigung einer möglichen Mitverschuldensquote/Haftungsquote
Es verbleibt: Nettoerwerbsschaden
Ggf. dazu: Auf die Schadensersatzleistung zu entrichtende Steuer
[411] Vgl. auch Schah Sedi/Schah Sedi, 33.

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