Rz. 112

Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt sich nach § 69a StGB. Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, bestimmt es zugleich, dass über die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre), § 69a Abs. 1 StGB.

Gem. § 69a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre 1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten 3 Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

Gem. § 69a Abs. 5 StGB beginnt die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils.

Wenn dem Täter die Fahrerlaubnis zuvor vorläufig entzogen worden war (§ 111a StPO), verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Mindestmaß 3 Monate nicht unterschreiten darf, vgl. § 69a Abs. 4 S. 2 StGB.

 

Rz. 113

Ist der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet, z.B. aufgrund der nachgewiesenen Teilnahme an einem Aufbauseminar, kann er einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre gem. § 69a Abs. 7 StGB stellen.[181]

Die Aufhebung der Sperre ist jedoch frühestens zulässig, wenn die Sperre 3 Monate und in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat, § 69a Abs. 7 StGB.

Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre ist jedoch nur dann möglich, wenn aufgrund neuer Tatsachen die Ungeeignetheit des Täters wegfällt, nicht aber bei einer Änderung der Rechtsprechung, so dass vorliegende Tatsachen abweichend zu würdigen wären.[182]

[181] AG Düren DAR 1991, 194; AG Düren DAR 1996, 157.
[182] AG Rostock DAR 2005, 169.

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