Rz. 334

Vorzugswürdigerweise erfolgt die Berechnung des ohne das Unfallereignis erwarteten Einkommens anhand des Nettoeinkommens;[409] dafür sind vom Bruttogehalt die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ebenso wie eine Einkommen- und ggf. auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzusetzen.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalles muss sich der Geschädigte bei einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ersparte berufsbedingte Eigenaufwendungen (Fahrtkosten, Kleidungskosten, Verpflegungsmehrkosten etc.) entgegenhalten lassen, die üblicherweise auf 10 % seines Nettoeinkommens geschätzt werden.[410]
[410] OLG Naumburg v. 18.2.2013 – 12 U 162/12, Schaden-Praxis 2013, 284; OLG München v. 29.4.2011 – 10 U 4208/10, juris; OLG Naumburg v. 23.9.1998 – 12 U 31/98, Schaden-Praxis 1999, 90.

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