Rz. 223

Nach § 48 StVO kann die Teilnahme am Verkehrsunterricht angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet werden.[253] Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, Widerspruch und Anfechtungsklage haben grds. aufschiebende Wirkung.

[253] Hentschel/König/Dauer, StVO § 48 Rn 11 unter Hinw. auf Rspr. und Lit.

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