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In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt die Einstellung gem. § 47 OWiG in Betracht. Maßgebend ist das Opportunitätsprinzip. Gem. § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei der Verfolgungsbehörde anhängig ist, kann die Verfolgungsbehörde das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG einstellen.

Der Rechtsanwalt sollte immer versuchen, dass das Verfahren bereits bei der jeweiligen Verfolgungsbehörde nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wird. Hier ist ein Besuch bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde, um seine Einwände mündlich vorzutragen, ratsam.

Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält das Gericht eine Ahndung nicht für geboten, kann das Gericht das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einstellen.

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