Rz. 96

Die Berufung gem. § 312 ff. StPO führt, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, im Umfang der Anfechtung zu einer Neuverhandlung der Sache über alle Tat- und Rechtsfragen.[159]

[159] Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, S. 464; Meyer/Goßner, StPO, Vorbem. zu § 312.

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