Rz. 53

Nutzung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO und eine zeitgleich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung.[93]

Mehrere Geschwindigkeitsverstöße innerhalb von einer Minute innerhalb desselben Autobahnabschnittes.[94]

[94] OLG Köln NZV 2004, 536.

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