Rz. 37

Relative Fahruntüchtigkeit kann schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vorliegen.[57]

Ist ein Wert von mindestens 0,3 ‰ gegeben und treten weitere Umstände hinzu, kann eine Fahruntüchtigkeit gegeben sein.[58] Diese weiteren Umstände, die ggf. auf eine Fahruntüchtigkeit des Fahrers schließen lassen, können in der Person des Fahrers oder aber in seinem Fahrverhalten begründet sein.

Kann sich der Fahrer z.B. alkoholbedingt nicht klar ausdrücken oder aber hat er einen schwankenden Gang, liegen hierin Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit.[59]

Neben diesen persönlichen Anzeichen kann auch durch das Fahrverhalten als solches eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begründet werden.

Beispiele für ein solches alkoholbedingtes Fahrverhalten sind das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes oder aber Schlangenlinien fahren.[60]

Je höher der Grad der Alkoholisierung ist, desto geringere Anforderungen sind an die zusätzlichen Ausfallerscheinungen des Fahrers zu stellen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen.[61]

[57] BGHSt 19, 243.
[58] BGHSt 31, 44.
[59] OLG Köln DAR 1973, 21.
[60] OLG Hamburg MDR 74, 772.
[61] OLG Düsseldorf zfs 1991, 393; OLG Köln NZV 1989, 358.

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