Rz. 333

Bei selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit sind alle Beeinträchtigungen auszugleichen und die hieraus erwachsenden messbaren Vermögensnachteile.[407]
Trotz der erleichterten Schadensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB muss ein unfallgeschädigter Selbstständiger für einen Verdienstausfallschaden greifbare Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für eine wahrscheinliche Gewinnerwartung schlüssig darlegen und beweisen. Hierzu ist i.d.R. eine umfassende Darstellung der Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall erforderlich.[408]
[407] BGHZ 54, 45; BGH NJW 1970, 1411.

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