Rz. 42

Atemalkoholmessgeräte unterliegen dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung und müssen für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein. Eine fehlende Eichung oder eine fehlende Bauartzulassung bzw. eine fehlende Konformitätserklärung des entsprechenden Messgerätes führt zur Unverwertbarkeit der Messung, kann also nicht durch einen Sicherheitsabschlag kompensiert werden.[63]

Der BGH hat bezogen auf die Atemalkoholmessgeräte entschieden, dass es sich bei diesem Messverfahren auch um ein standardisiertes Messverfahren handelt, so dass auch ohne Sicherheitsabschläge das Messergebnis von dem Tatrichter zur Feststellung des Promillewertes verwendet werden darf.[64] Es muss sich jedoch um ein geeichtes, bauartzugelassenes bzw. Konformitätsbewertetes Atemalkoholmessgerät handeln und es müssen die Verfahrensbestimmungen beachtet werden.

Bei der Atemalkoholanalyse ist eine Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung erforderlich.[65] Die Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung ist zu beachten, damit ein ggf. vorhandener Restalkohol oder aber andere Substanzen im Mund das Messergebnis nicht beeinflussen sollen.

Der Verteidiger sollte hierzu die in der Verfahrensakte enthaltenen Ausdrucke des Messgerätes, bezogen auf den Beginn und das Ende der Messungen, sowie die Kontrollzeiten genau überprüfen.

Weiterhin sollte der Verteidiger seinen Mandanten befragen, ob dieser vor der eigentlichen Messung innerhalb der Kontrollzeit unbeaufsichtigt war, z.B. auf der Toilette.

Auch sollte der Verteidiger seinen Mandanten fragen, wann er welche Substanzen zu sich genommen hat.

 

Rz. 43

Weiterhin ist eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung erforderlich.[66]

Sind Anhaltspunkte für Messfehler im Einzelfall vorhanden, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht diesen Messfehlern auf einen entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers nachzugehen.[67]

[63] Janker, DAR 2002, 53; OLG Stuttgart DAR 2004, 409.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge