Rz. 6

Die Verteidigertätigkeit für den Fahrzeugführer und die gleichzeitige zivilrechtliche Vertretung kann zur Interessenkollision führen.[3] Eine mögliche Interessenkollision wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein Mandant sich mit der Vertretung eines anderen einverstanden erklärt hat,[4] und zwar unabhängig davon, ob das erste Mandat beendet war oder nicht.[5] Die Gefahr einer Interessenkollision ergibt sich daraus, dass der Insasse nach den §§ 7, 8 StVG einen Anspruch gegen den Halter/Fahrer des Kraftfahrzeugs und (bzgl. des Personenschadens) gegen dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben kann.[6] Diesem kann nach einer Auffassung in der Literatur dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen Halter/Fahrer und dessen KH-Versicherung beschränkt wird.[7]

[3] Vgl. hierzu insbesondere Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, S. 27 ff. und auch van Bühren, Spektrum für Versicherungsrecht 2004, 58; Kääb, NZV 2003, 121.
[4] BGHSt 18, 198.
[5] RGSt 66, 104; vgl. im Übrigen zu Interessenkollision und Parteiverrat sowie Ausschluss der Doppelvertretung Höke, Verkehrsrecht, § 1 Rn 20.
[6] Bereits zum alten Recht BayObLG VersR 1995, 215.
[7] van Bühren, Spektrum für Versicherungsrecht 2004, 58 ff.

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