Rz. 6
Die Verteidigertätigkeit für den Fahrzeugführer und die gleichzeitige zivilrechtliche Vertretung kann zur Interessenkollision führen.[3] Eine mögliche Interessenkollision wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein Mandant sich mit der Vertretung eines anderen einverstanden erklärt hat,[4] und zwar unabhängig davon, ob das erste Mandat beendet war oder nicht.[5] Die Gefahr einer Interessenkollision ergibt sich daraus, dass der Insasse nach den §§ 7, 8 StVG einen Anspruch gegen den Halter/Fahrer des Kraftfahrzeugs und (bzgl. des Personenschadens) gegen dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben kann.[6] Diesem kann nach einer Auffassung in der Literatur dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen Halter/Fahrer und dessen KH-Versicherung beschränkt wird.[7]
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