Rz. 398

Der VR kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den VN in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen – so insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit im Bereich der Kraftfahrtversicherung. Dazu bedarf es jedoch immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.[466]

Wer dem VR aber das Recht zusprechen möchte, bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung die Leistung um bis zu 100 % zu kürzen, muss es im Gegenzug auch zulassen, dass es Fälle geben kann, bei denen theoretisch das festgestellte grobe Verschulden so gering ist, dass keine Leistungskürzung angemessen wäre.[467]

[467] Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn 7 ff.

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