Rz. 330

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen.[404] Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt.

Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:

Erstattung von Besuchskosten
Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, z.B. Hautverpflanzungen in den USA
Heilungskosten
Kurkosten
Narbenkorrekturen
Pflegekosten
Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten
Spielzeug für verletztes Kind
Verordnete Stärkungsmittel.

Kosten einer sog. "alternativen Heilbehandlung" sind nur zu ersetzen, wenn ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz gegeben ist.[405]

[404] BGH VersR 1965, 439; vgl. im Übrigen ausführlich Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche, Rn 161 ff.
[405] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche, Rn 228 m. ausführlichen Nachw. aus Rspr. und Lit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge