Rz. 313

Entschädigung auf Neuwagenbasis kann nur dann beansprucht werden, wenn trotz eines reparaturfähigen Schadens die Weiterbenutzung des reparierten bzw. zu reparierenden Fahrzeugs nicht zugemutet werden kann.[350] Dafür muss ein neuwertiges Fahrzeug einen erheblichen Fahrzeugschaden erlitten haben. Die Einstufung als Neufahrzeug setzt grds. ein Alter von nicht mehr als einem Monat[351] und eine Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km,[352] im Ausnahmefall bis zu 3.000 km[353] voraus. Auch muss der Geschädigte ein Neufahrzeug tatsächlich erworben haben.[354]

[350] OLG Karlsruhe zfs 1992, 12; LG Konstanz DAR 1993, 470.
[351] KG VersR 1992, 195.
[352] OLG Hamm zfs 2000, 63.
[353] BGH NJW 1982, 433.

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