Rz. 231

In § 4 Abs. 2 Nr. 1–3 StVG ist geregelt, wie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten sind.

 

Rz. 232

Die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister liegt bei 60 EUR, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bb) StVG.

Es werden nur Verstöße in das Fahreignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. So werden z.B. Verstöße gegen Umweltzonen oder aber das Nichteinhalten von Sonntagsfahrverboten nicht eingetragen.

 

Rz. 233

Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 Abs. 2 Nr. 1–3 StVG wird folgende Dreiteilung vorgenommen:

Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet.
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG werden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von § 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG. erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet.
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG werden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, mit 3 Punkten bewertet.

Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt, § 4 Abs. 2 S. 4 StVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge