Rz. 254

Nach § 13 Nr. 2 Buchst. ae FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn z.B. ein Alkoholmissbrauch gegeben ist, eine wiederholte Alkoholauffälligkeit gegeben ist oder ein Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss (1,6 ‰) geführt worden ist.

Ist die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten oder mehr Punkten entzogen worden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 10 S. 4 StVG in der Regel ebenfalls die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an.

 

Rz. 255

Das Rechtsverhältnis zwischen Betroffenem und Gutachterstelle stellt sich so dar: Der Betroffene ist alleiniger Auftraggeber und Empfänger des Gutachtens.

Der Betroffene sollte also unbedingt darauf achten, dass der Gutachter ihm das Gutachten übermittelt und nicht der zuständigen Behörde. Der Betroffene kann dann je nach Inhalt des Gutachtens entscheiden, ob er das Gutachten der Behörde vorlegt oder aber nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Sachverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ist, in dem deren Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, im Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, aber durchaus im Neuerteilungsverfahren.[270] Bei Entzug der Fahrerlaubnis, weil der Betroffene nicht am Aufbauseminar trotz Anordnung teilgenommen hat, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nunmehr an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Gleiches gilt für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe.[271]

 

Rz. 256

Gutachter oder Begutachtungsstelle müssen gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein (§ 2 Abs. 13 StVG). In Betracht kommen:

Facharzt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FeV sowie nähere Regelungen in § 65 FeV). Es soll eine zusätzliche, spezifische, verkehrsmedizinische Qualifikation geschaffen werden und die verkehrsmedizinische Ausrichtung der Fachärzte verbessert werden.
Amtsarzt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FeV)
Begutachtungsstelle für Fahreignung; sie bedarf, wie auch schon bisher die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle, der amtlichen Anerkennung durch die Landesbehörde gem. § 66 Abs. 1 S. 1 FeV. Einzelheiten zur Anerkennung sind geregelt in § 66 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 14 der FeV.[272]
[270] LG Erfurt NZV 2003, 523.
[271] Vgl. Bode/Winkler, § 11 Rn 76 ff.
[272] Vgl. Bode/Winkler, § 6 Rn 72.

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