Rz. 253

Ein Aufbauseminar kommt für folgende Bereiche in Betracht:

bei der Fahrerlaubnis auf Probe
bei alkoholauffälligen Kraftfahrern.

Es ist Aufgabe des Verteidigers, seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Teilnahme an einem Aufbauseminar und die damit verbundenen Rechtsfolgen zur Verbesserung seiner Verfahrenssituation zu beraten.[268]

In einem Bußgeldverfahren kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Anlass genommen werden, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.[269]

[268] Vgl. im Einzelnen Bode/Winkler, § 11 Rn 38.
[269] Zur Möglichkeit und Rechtswirkung eines Aufbauseminars im Bußgeldverfahren, speziell bezogen auf ein Fahrverbot, vgl. BayObLG DAR 1996, 30.

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