Rz. 253
Ein Aufbauseminar kommt für folgende Bereiche in Betracht:
▪ | bei der Fahrerlaubnis auf Probe |
▪ | bei alkoholauffälligen Kraftfahrern. |
Es ist Aufgabe des Verteidigers, seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Teilnahme an einem Aufbauseminar und die damit verbundenen Rechtsfolgen zur Verbesserung seiner Verfahrenssituation zu beraten.[268]
In einem Bußgeldverfahren kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Anlass genommen werden, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.[269]
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