Rz. 251

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 20 FeV.

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung, mit der Besonderheit, dass der Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des § 20 Abs. 2 FeV nach § 15 FeV keine Fahrerlaubnisprüfung machen muss.

Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, der Behörde am Wohnort des Antragstellers, zu stellen.

Ist dem Fahrerlaubnisinhaber nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten oder mehr Punkten entzogen worden, darf diesem Fahrerlaubnisinhaber nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Frist beginnt hierbei mit der Ablieferung des Führerscheins.

 

Rz. 252

Bei dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe wegen Erfolglosigkeit der Verwarnung besteht die Besonderheit, dass nach § 2a Abs. 5 S. 3 StVG eine Sperrfrist von drei Monaten zu beachten ist.

Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholproblematik i.S.d. § 13 Nr. 2 Buchst. ac FeV ist gem. § 13 Nr. 2 Buchst. d FeV durch den Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

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