Rz. 179

Muster 51.7: Stellungnahme bei Vorwurf der Unfallflucht mit Einstellungsanregung nach den §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO

 

Muster 51.7: Stellungnahme bei Vorwurf der Unfallflucht mit Einstellungsanregung nach den §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO

In vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich für den Beschuldigten wie folgt Stellung:

1) Der Beschuldigte bestreitet, sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt zu haben. Zur fraglichen Zeit war er zwar Führer des Kfz, aber er hat bei dem geschilderten Fahrvorgang weder visuell noch taktil oder akustisch einen Anstoß wahrgenommen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die angeführten Fahrzeuge sich tatsächlich berührt haben. Der Beschuldigte hat eine solche Berührung weder bemerkt noch sich mit ihr abgefunden. Soweit Zeugen von außen stehend behauptet haben, einen lauten "Knall" gehört zu haben, mag dies sogar so gewesen sein. Erfahrungswerte zeigen jedoch, dass hieraus bei der Bauweise der heutigen Fahrzeuge nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass auch der Fahrer eines Fahrzeuges einen solchen Anstoß hören muss, insbesondere wenn wie hier weiche Fahrzeugteile, die einen Anstoß auffangen, mit einem "harten" Fahrzeugteil zusammengestoßen sein sollen.

Nach den durchgeführten Ermittlungen ist mithin davon auszugehen, dass meinem Mandanten ein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden kann. Ich beantrage daher,

das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Nur vorsorglich bitte ich um Beachtung, dass in dem Fall, dass der Fahrer den Unfall nicht bemerkt, die aus § 142 Abs. 2 StGB abgeleitete Nachmeldepflicht nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG nicht zum Tragen kommt (BVerfG NJW 2007, 1666).

2) Nur höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der behauptete Fremdschaden unter der Erheblichkeitsgrenze des § 69 StGB von 1.300 EUR bis 1.500 EUR liegt. Angesichts der oben geschilderten Umstände dürfte ein Verschulden meines Mandanten selbst bei einem unterstellten Bemerken des Unfalls als gering zu beurteilen und weitere Ermittlungen in Form eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig sein. Es wird daher hilfsweise eine

Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO, höchsthilfsweise gegen eine Auflage nach § 153a StPO

beantragt.

(Unterschrift)

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