Rz. 57

Gesetzliche Grundlage für die Geldstrafe und die Bemessung der Tagessätze ist § 40 StGB.[104] Hierbei ist "i.d.R. von dem Nettoeinkommen" auszugehen. Gem. § 40 Abs. 2 StGB geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Andererseits führen wirtschaftliche Belastungen des Täters zu einer Verringerung der Tagessatzhöhe. Als solche wirtschaftliche Belastungen kommen in Betracht:

Unterhaltsverpflichtungen, und zwar sämtliche, nicht nur außergewöhnliche;
Schulden, soweit es sich hierbei um überdurchschnittliche Belastungen handelt.
 

Rz. 58

Spezielle Probleme können sich ergeben bei Personengruppen, die kein regelmäßiges eigenes Einkommen haben. Zu nennen sind folgende Personengruppen:

Bei nicht berufstätigen Hausfrauen kommt es auf ihre Teilhabe am Familieneinkommen (tatsächlich gewährter Naturalunterhalt unter Einschluss des Taschengeldes) an.
Für Studenten (Praktikanten, Lehrlinge u.Ä.) ist der Lebenszuschnitt zugrunde zu legen. Hier ist maßgebend, was an regelmäßigen Bezügen, z.B. Unterhaltsleistungen, Ausbildungsvergütung etc. zur Verfügung steht.
Für Soldaten ist der Wehrsold maßgebend.
Bei einkommensschwachen Personen, z.B. Sozialhilfeempfängern, oder bei Beziehern kleiner Renten ist der Betrag der Unterstützungs- oder Fürsorgeleistung maßgebend.[105]

In § 26a StVG ist geregelt, dass durch Rechtsverordnung die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 und 24a StVG sowie über die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25 StVG bestimmt werden.

 

Rz. 59

Gem. § 17 Abs. 3 OWiG ist für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgebend. Gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden nach der Rechtsprechung bei Geldbußen bis zu 250,00 EUR angesetzt.[106]

[104] OLG Stuttgart NJW 1994, 745.
[105] Vgl. im Einzelnen Fischer, § 40 Rn 7 ff.
[106] OLG Köln DAR 2005, 699.

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