a) Heilbehandlungskosten
Rz. 330
Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen.[404] Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Heilungskosten besteht grds., auch wenn der Verletzte noch anderweitige Ersatzansprüche hat, etwa familienrechtliche, und auch, wenn er die Kosten nicht selber trägt.
Sonstige in Betracht kommende Positionen sind:
▪ | Erstattung von Besuchskosten |
▪ | Heilmaßnahmen bei auswärtigen Experten, z.B. Hautverpflanzungen in den USA |
▪ | Heilungskosten |
▪ | Kurkosten |
▪ | Narbenkorrekturen |
▪ | Pflegekosten |
▪ | Privatärztliche Behandlung für sozialversicherten Geschädigten |
▪ | Spielzeug für verletztes Kind |
▪ | Verordnete Stärkungsmittel. |
Kosten einer sog. "alternativen Heilbehandlung" sind nur zu ersetzen, wenn ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz gegeben ist.[405]
b) Vermehrte Bedürfnisse
Rz. 331
Vermehrte Bedürfnisse sind gem. § 843 Abs. 1 BGB auszugleichen. Vermehrte Bedürfnisse können sein:[406] Prothesen, Kleidung, Benutzung von Verkehrsmitteln, Umbaukosten für Fahrzeuge bis zur Erstattung der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, z.B. bei Querschnittslähmung.
c) Erwerbsschaden
Rz. 332
Der Erwerbsschaden umfasst den Schadensersatz bei selbstständiger Tätigkeit und/oder verzögerter Berufsausbildung.
aa) Beim Selbstständigen
Rz. 333
▪ | Bei selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit sind alle Beeinträchtigungen auszugleichen und die hieraus erwachsenden messbaren Vermögensnachteile.[407] |
▪ | Trotz der erleichterten Schadensberechnung nach § 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB muss ein unfallgeschädigter Selbstständiger für einen Verdienstausfallschaden greifbare Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für eine wahrscheinliche Gewinnerwartung schlüssig darlegen und beweisen. Hierzu ist i.d.R. eine umfassende Darstellung der Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall erforderlich.[408] |
bb) Verdienstausfall des unselbstständig Tätigen
Rz. 334
▪ | Vorzugswürdigerweise erfolgt die Berechnung des ohne das Unfallereignis erwarteten Einkommens anhand des Nettoeinkommens;[409] dafür sind vom Bruttogehalt die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ebenso wie eine Einkommen- und ggf. auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzusetzen. |
▪ | Bei der Berechnung des Verdienstausfalles muss sich der Geschädigte bei einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ersparte berufsbedingte Eigenaufwendungen (Fahrtkosten, Kleidungskosten, Verpflegungsmehrkosten etc.) entgegenhalten lassen, die üblicherweise auf 10 % seines Nettoeinkommens geschätzt werden.[410] |
cc) Checkliste: Ermittlung des Erwerbsschadens
Rz. 335
Der Erwerbsschaden sollte gem. folgender Checkliste berechnet werden:[411]
▪ | Nettoeinkommen: Bruttoeinkommen abzüglich Steuer und Anteil zur Sozialversicherung (AV, KV, PV, RV) |
▪ | Abzug ersparter Eigenaufwendungen |
▪ | Anspruchsübergang auf Dritte: Erhält der Geschädigte Zahlungen der BG oder anderer Dritter? |
▪ | Berücksichtigung einer möglichen Mitverschuldensquote/Haftungsquote |
▪ | Es verbleibt: Nettoerwerbsschaden |
▪ | Ggf. dazu: Auf die Schadensersatzleistung zu entrichtende Steuer |
d) Schadensersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung
Rz. 336
▪ | Für den haushaltsführenden Ehegatten besteht ein Ersatzanspruch wegen behinderter Haushaltsführung. Es handelt sich um eigene Ansprüche des verletzten haushaltsführenden Ehegatten gem. §§ 842, 843 BGB zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung.[412] Der BGH hat anerkannt, dass Hausarbeit mit anderer Erwerbstätigkeit gleichwertig ist.[413] |
▪ | Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten aber mangels Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab.[414] |
▪ | Dabei ist es möglich, den Schadensersatzanspruch für den Fortfall der Haushaltstätigkeit fiktiv zu berechnen nach der Methode, dass die Zeit geschätzt wird, die eine Hilfskraft arbeiten müsste. Die sich so ergebende Stundenzahl wird mit dem bekannten Stundenlohn der Hilfskräfte multipliziert.[415] |
Rz. 337
Ein Haushaltsführungsschaden kann nur berechnet werden, wenn die konkrete Lebenssituation mit allen anfallenden Arbeiten als ausreichende Tatsachengrundlage für eine richterliche Schätzung dargelegt und unter Beweis gestellt wird. Der Verweis auf Tabellen ersetzt keinen eigenen notwendigen Tatsachenvortrag.[416] Bei der Bestimmung der Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) ist zu beachten, dass diese MdH eine...
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