Rz. 93

Im Strafprozess, und zwar speziell im Bereich des Verkehrsstrafrechts, kann es zu Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung kommen. Hierbei sind jedoch bestimmte Regeln und Einschränkungen zu beachten. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichtes nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

Der Rechtsmittelberechtigte ist zudem nach jedem Urteil über das mögliche Rechtsmittel zu belehren.[156]

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