Rz. 144

Gem. § 5 Abs. 1 lit. f) ARB 2008/2000/94 übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Voraussetzungen für diese Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer sind jedoch folgende:

die Einholung eines außergerichtlichen Privatgutachtens ist für die Verteidigung erforderlich (hier ist es Aufgabe des Verteidigers, dies anhand von konkreten Anhaltspunkten, z.B. bezogen auf ein bestimmtes Messergebnis bei einem Abstandsverstoß aufzuzeigen)
es muss sich um einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder eine rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation handeln.

In Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten kann es z.B. wegen eines Abstandsvorwurfes oder eines Geschwindigkeitsvorwurfes erforderlich sein, dass der Verteidiger bezogen auf das konkrete Messverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlmessung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ausführlich aufzeigt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Verteidigung erforderlich ist, da in den aufgezeigten Beispielen oftmals technische Fragen für die Beurteilung des dem Betroffenen vorgeworfenen Verstoßes von Bedeutung sein können.

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