Rz. 329

Bei der Geltendmachung unfallbedingter Verletzungen der Halswirbelsäule ist zu beachten, dass es auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommt und der BGH[400] der Auffassung eine Absage erteilt hat, wonach bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h eine Verursachung durch einen Unfall ausscheidet. Die in der Wissenschaft entwickelte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 10 km/h ist aber weiterhin als gewichtiger Faktor bei der Untersuchung der Kausalität des Unfallereignisses zu berücksichtigen und ggf. um weitere Umstände zu ergänzen.[401] Geboten ist daher i.d.R. eine interdisziplinäre Begutachtung unter biomechanischen und medizinischen Gesichtspunkten.[402] Das von dem Verletzten angebotene Zeugnis des behandelnden Arztes genügt nach ständiger Rechtsprechung dabei ebenso wie ein ärztliches Attest zur Erbringung des dem Geschädigten obliegenden Vollbeweises für eine unfallbedingte Kausalität nicht.[403]

[403] OLG Hamburg r+s 1998, 63; KG Schaden-Praxis 2007, 355; OLG Hamm VersR 2002, 992.

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