Rz. 303

Auf Antrag des Geschädigten kommt das Eingreifen der eingerichteten Entschädigungsstelle in Betracht. Dies ist der Fall,

wenn kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt ist,
wenn der Schadenregulierungsbeauftragte bzw. das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist eine mit Gründen versehene Antwort erteilt hat,
wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann oder
wenn der verantwortliche VR nicht binnen zweier Monate nach dem Unfall ermittelt werden kann.

Werden die Ersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der Entschädigungsstelle geltend gemacht, so sind neben der Darlegung der Haftungsvoraussetzungen auch die formalen Voraussetzungen für das Eingreifen der Entschädigungsstelle darzulegen.

Die Aufgaben der Entschädigungsstelle i.S.d. Art. 6 und 7 der 4. KH-Richtlinie werden in Deutschland gem. § 13a PflVG durch die "Verkehrsopferhilfe e.V." wahrgenommen. Auch in diesem Fall ist zu vergegenwärtigen, dass Ansprüche von Geschädigten, die einen Unfall im Ausland erlitten haben, durch die Entschädigungsstelle nach fremdem Recht zu regulieren sind.

Zu beachten ist, dass der Schadenregulierungsbeauftragte in einem gerichtlichen Verfahren nicht passivlegitimiert ist. Der Geschädigte muss also grds. gegen den VR oder den Geschädigten im Unfallland bzw. im Sitzland vorgehen. Er kann also nicht unmittelbar den Schadenregulierungsbeauftragten verklagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge