Rz. 230

In § 48a FeV ist unter Bezugnahme auf § 6e StVG geregelt, dass das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre heruntergesetzt werden kann. Fahranfänger können hiernach also ihre Fahrerlaubnisprüfung ein Jahr früher ablegen. Diese Fahranfänger erhalten nach erfolgreicher Fahrerlaubnisprüfung eine sog. Prüfungsbescheinigung, vgl. § 48a Abs. 3 FeV.

Nach § 48a Abs. 2 FeV ist die entsprechende Prüfungsbescheinigung (Fahrerlaubnis) mit der Auflage zu versehen, dass von dieser nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bei dem Fahren des Kraftfahrzeuges von der zu benennenden Begleitperson begleitet wird. Diese Begleitperson begleitet den Fahranfänger, bis dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf seinen Fahrten.

Die entsprechende Auflage entfällt nach § 48a Abs. 2 S. 2 FeV, wenn der Fahranfänger/Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Nr. 5a FeV erreicht hat, also 18 Jahre alt ist. Nach § 48a Abs. 5 FeV muss die begleitende Person das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 5 Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B haben und darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis des Fahranfängers im Fahrerlaubnisregister nicht mehr als 1 Punkt haben.

Das Fahren ohne die entsprechende Begleitperson stellt nach § 75 Nr. 15 FeV eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach der lfd. Nr. 251a des Bußgeldkatalogs mit 70 EUR und 1 Punkt geahndet.

Fahren ohne die Begleitperson ist also nicht Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 StVG.[259]

[259] Hentschel/König/Dauer, FeV § 48a Rn 19.

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