Rz. 140

§ 5 Abs. 1a ARB 2008/2000/94 ist Rechtsgrundlage für die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer.

Hiernach trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes tätigen Rechtsanwaltes.

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