Rz. 427

In der Vollkaskoversicherung werden Schäden gedeckt aus Unfall sowie mut- oder böswilliger Handlung betriebsfremder Personen. Nach den meisten Regelungen in den AKB ist unter "Unfall" zu verstehen ein von außen her unmittelbar oder plötzlich mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

 

Rz. 428

Kein Versicherungsschutz besteht für sog. "Betriebsschäden". Als Beispiele sind zu nennen:

Herunterschalten des Automatikgetriebes von der 4. auf die 1. Schaltstufe ist ein Bedienungsfehler.[507]
Abnutzung und Schäden durch Materialfehler am Fahrzeug und ebenso Schäden infolge von Risiken, denen das Fahrzeug aufgrund seines Verwendungszweckes im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.[508]
Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt, wenn hieran Schaden entsteht, sowie
Umstürzen eines Lkw auf frischer Aufschüttung.
Demgegenüber sind Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, Unfallschäden und keine Betriebsschäden. Hierbei gelten Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfanges als erforderliche Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.[509]
Es gehört zum Betriebsrisiko, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, bei Trockenheit des Bodens und damit schlechtem Halt der Reifen ins Rutschen gerät und von der Spur abkommt.[510]
Die Beschädigung von Reifen ist i.d.R. sowohl in der Teil- als auch in der Vollkaskoversicherung generell ausgeschlossen. Ersatzpflicht kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Ereignis auf einem Umstand beruht, der durch ein sonstiges gedecktes Risiko entstanden ist, z.B. mutwillige Beschädigung.
[507] OLG Stuttgart r+s 1954, 450.
[508] OLG Hamm NZV 1954, 156.
[510] OLG Koblenz zfs 1999, 476.

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