Rz. 301

Die 4. KH-Richtlinie[321] regelt die Abwicklung des Straßenverkehrsunfalls, den ein Geschädigter im Ausland erleidet. Die durch die 4. KH-Richtlinie eingeführte Institution des Schadenregulierungsbeauftragten ist zuständig für Straßenverkehrsunfälle, die sich im jeweiligen Ausland zugetragen haben. Insoweit unterscheidet sich diese Institution vom "Grüne-Karte-System". Anfragen zur Benennung des Schadenregulierungsbeauftragten nach Namen und Adressen sind zu richten an den Zentralruf der Autoversicherer. Gem. der 4. KH-Richtlinie ist eine Drei-Monats-Frist eingeführt. Innerhalb dieser Frist muss der Schadenregulierungsbeauftragte bzw. das Versicherungsunternehmen tätig werden.

 

Rz. 302

Eine weitere Besonderheit gilt bei einem Unfall im EU-Ausland: Der Geschädigte kann einen nach nationalem Recht gegen den ausländischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegebenen Direktanspruch an seinem Wohnsitz im Inland gerichtlich verfolgen, soweit der gegnerische VR seinem Firmensitz innerhalb der EU hat. Dies entspricht der Auslegung der Art. 9, 11 Abs. 2 EUGVVO durch den BGH[322] und den EuGH.[323] Eine solche Inlandsklage ist für den Geschädigten mit Vorteilen, aber auch erheblichen Nachteilen verbunden.[324] Die Klage kann am Wohnsitz des Geschädigten nur gegen den ausländischen VR eingereicht werden.

[321] Richtlinie 2000/26/EG v. 16.5.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, ABl EG Nr. L 181, 65.
[322] BGH NJW 2007, 71.
[323] EuGH v. 13.12.2007 – C 463 7/06.
[324] Im Einzelnen: Nugel, zfs 2008, 309 ff.

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