Rz. 434

Muster 51.52: Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei Falschauskunft und Kausalitätsgegenbeweis

 

Muster 51.52: Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei Falschauskunft und Kausalitätsgegenbeweis

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich meinem Mandanten nicht empfehlen, den genannten Regressbetrag an Sie zu zahlen. Die von Ihnen behauptete Forderung entbehrt rechtlicher Grundlage.

Richtig ist zwar, dass mein Mandant Ihnen gegenüber den Sachverhalt des Unfalls zuerst falsch geschildert hat. Dies geschah aber allein, um einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen. Die frühere unzutreffende Angabe meines Mandanten hat sich daher auf ihre Regulierung nicht ausgewirkt. Nach Bekanntgabe des tatsächlichen Unfallherganges haben Sie zutreffend die Ansprüche des Geschädigten reguliert. Der Kausalitätsgegenbeweis i.S.d. § 28 Abs. 3 VVG ist daher erbracht (vgl. auch KG v. 6.7.2010 – 6 W 6/10, juris) und Sie sind mangels einer Auswirkung der Falschangabe auf ihre Feststellungen zum Versicherungsfall nicht leistungsfrei geworden. Eine Arglist meines Mandanten scheidet dabei aus: Er wollte allein eine Strafverfolgung verhindern und verfolgte nicht das Ziel Ihre Ermittlungen zum Versicherungsfall zu beeinflussen. Demzufolge ist auch kein Regressanspruch gegeben.

Danach habe ich Sie aufzufordern, mir zur Meidung unnötiger Weiterungen unverzüglich zu bestätigen, dass die gegen meinen Mandanten erhobene Forderung fallen gelassen wird. Hierfür habe ich mir eine Frist von

_____ (10-Tages-Frist).

notiert. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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