a) Prüfung der Interessenkollision

 

Rz. 6

Die Verteidigertätigkeit für den Fahrzeugführer und die gleichzeitige zivilrechtliche Vertretung kann zur Interessenkollision führen.[3] Eine mögliche Interessenkollision wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein Mandant sich mit der Vertretung eines anderen einverstanden erklärt hat,[4] und zwar unabhängig davon, ob das erste Mandat beendet war oder nicht.[5] Die Gefahr einer Interessenkollision ergibt sich daraus, dass der Insasse nach den §§ 7, 8 StVG einen Anspruch gegen den Halter/Fahrer des Kraftfahrzeugs und (bzgl. des Personenschadens) gegen dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben kann.[6] Diesem kann nach einer Auffassung in der Literatur dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen Halter/Fahrer und dessen KH-Versicherung beschränkt wird.[7]

[3] Vgl. hierzu insbesondere Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, S. 27 ff. und auch van Bühren, Spektrum für Versicherungsrecht 2004, 58; Kääb, NZV 2003, 121.
[4] BGHSt 18, 198.
[5] RGSt 66, 104; vgl. im Übrigen zu Interessenkollision und Parteiverrat sowie Ausschluss der Doppelvertretung Höke, Verkehrsrecht, § 1 Rn 20.
[6] Bereits zum alten Recht BayObLG VersR 1995, 215.
[7] van Bühren, Spektrum für Versicherungsrecht 2004, 58 ff.

b) Organisation der Akte und Nutzung von Mandanten- und Aktenstammdaten

 

Rz. 7

Bei der Aktenführung ist es empfehlenswert zu allen in Betracht kommenden Streitgegenständen und für alle möglichen Beteiligten, also Fahrer, Halter, Beifahrer, separate Akten zu führen und nach Streitgegenständen zu trennen.

c) Information des Mandanten zu haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen

 

Rz. 8

Die in Betracht kommenden eigenen Ansprüche
Gleichzeitige Geltendmachung eigener Ansprüche
Die Ansprüche anderer Beteiligter, z.B. der Insassen des Fahrzeuges oder des Halters, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind
Die Regelung und/oder Abwehr von Ansprüchen des Unfallgegners
Schadenmeldung an eigene Versicherung
Information an eigene Versicherung
Frühzeitige Beachtung versicherungsrechtlicher Konsequenzen
Bei Beteiligung des Kasko-Versicherers Klärung der Leistungsvoraussetzungen und Information an Mandanten über den Leistungsumfang des Kaskoversicherers
Mögliches Problem grober Fahrlässigkeit, sowie eigene Obliegenheitsverletzungen (z.B. bei fehlender Fahrerlaubnis, Unfallflucht oder Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder Drogen)
Frühzeitiger Hinweis auf mögliche Regressforderung des eigenen Kraftfahrthaftpflichtversicherers bei eigenen Obliegenheitsverletzungen.
Frühzeitiger Hinweis auf ein etwaiges Leistungskürzungsrecht oder ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kaskoversicherers.

Der Anwalt sollte seinem Mandanten zudem dringend empfehlen, in dem gegen den Mandanten eingeleiteten Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben gegenüber der Behörde zu machen, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat und den Sachverhalt mit seinem Mandanten besprochen hat.

Empfehlenswert ist es, zu allen vorstehend angesprochenen Fragen dem Mandanten zugleich eine schriftlich abgefasste Information zur Verfügung zu stellen.

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