Rz. 326

Für den Ersatz der Auslagen kommen pauschal ein Betrag von ca. 25 EUR,[394] je nach Tatgericht auch nur 20 EUR[395] oder aber bis zu 30 EUR[396] in Betracht. Zu den sonstigen in Betracht kommenden Schadenpositionen, die zu erstatten sind, wird verwiesen auf Tietgens/Nugel[397] – insbesondere zu den Stichworten

Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und Neuzulassung des Ersatzwagens,
Unterstellkosten/Standgeld,
Reklamebeschriftung.
[394] OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG Dresden NJOZ 2001, 1593.
[395] OLG Schleswig v. 15.4.2010 – 7 U 17/09, juris; KG v. 10.9.2007 – 22 U 224/06, juris.
[397] Tietgens/Nugel, Verkehrszivilrecht, § 18 Rn 361 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge