Rz. 433

Muster 51.51: Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

 

Muster 51.51: Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei Trunkenheitsfahrt

Ausweislich der beiliegenden Vollmacht beauftragte mich Ihr Versicherungsnehmer, Herr _____ aus _____, mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der im Betreff genannten Angelegenheit. Anlass zur Beauftragung gibt Ihr Schreiben vom _____. Darin machen Sie gegen meinen Mandanten aus Anlass des Schadensfalls vom _____ einen Regressanspruch i.H.v. 5.000 EUR geltend. Zur Begründung führen Sie aus, mein Mandant habe den Verkehrsunfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt. Diesen Vorwurf weise ich zurück.

1) Sie verkennen bereits, dass Sie gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nur dann leistungsfrei werden, wenn mein Mandant mindestens grob fahrlässig verkannt hat, dass er fahruntüchtig gewesen ist und deshalb eine Obliegenheitsverletzung begeht. Insoweit gehen Sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Mein Mandant hatte sich in der Nacht des Unfalltages mit seiner Freundin zerstritten und sich anschließend für mehrere Stunden schlafen gelegt, bevor er sich am frühen Morgen entschloss, diese erneut zu einem Versöhnungsgespräch aufzusuchen. Nach dem zwischenzeitlich durchgeführten Schlaf fühlte sich mein Mandant wieder fahrtüchtig. Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit waren nicht vorhanden. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre nur gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet wird. In subjektiver Hinsicht muss unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten ein unentschuldbares Fehlverhalten und gesteigertes Verschulden vorliegen (BGH VersR 1989, 141). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Meinem Mandant musste sich nach dem durchgeführten Schlaf, an dessen Ende er sich ausgeruht gefühlt hat, nicht aufdrängen, dass er fahruntüchtig gewesen ist. In jedem Fall liegt in subjektiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles kein gesteigertes Verschulden vor.

2) Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie eine vollständige Leistungsfreiheit geltend machen, ohne dass für eine – von Ihnen zu beweisende – vorsätzliche Obliegenheitsverletzung meines Mandanten Anhaltspunkte ersichtlich wären. Gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG sind Sie daher – für den Fall einer unterstellten groben Fahrlässigkeit meines Mandanten – allenfalls zu einer Kürzung in einer Höhe berechtigt, die der Schwere des Verschuldens entspricht. Eine vollständige Kürzung ist dabei nach Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften nur im begründeten Ausnahmefall möglich (BGH NZV 2012, 225).

Des Weiteren ist zu beachten, dass Ihnen als Versicherer nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 16.10.2006, dort S. 173, die Beweislast für den von Ihnen verfolgten Kürzungsgrad obliegt. Bisher haben Sie jedoch nur einen Sachverhalt geschildert, der allenfalls einem durchschnittlichen Fall einer grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles entspricht. Eine Kürzungsquote i.H.v. 100 % kann dadurch nicht einmal im Ansatz begründet werden. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung der dargelegten Umstände von einem verzeihlichen Fehlverhalten meines Mandanten auszugehen, bei dem von keiner höheren Kürzungsquote als i.H.v. 30 % auszugehen ist. Dies wären bei dem vorliegenden Fremdschaden _____ EUR als Höchstgrenze für einen denkbaren Regressanspruch.

3) Zusammenfassend habe ich Sie deshalb aufzufordern, innerhalb einer Frist von

_____ (10-Tages-Frist).

schriftlich zu bestätigen, dass Sie aus Anlass des Schadensfalls keinen Regressanspruch gegen meinen Mandanten geltend machen. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinen Mandanten über die Möglichkeiten einer negativen Feststellungsklage informieren.

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