a) Haftungstatbestände der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr

 

Rz. 282

Gefährdungshaftung bei Betrieb eines Kfz

Haftung des Halters, § 7 Abs. 1 StVG

Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden

Haftung des Fahrers, §§ 7 Abs. 1, 18 StVG

Sonstige Haftungstatbestände

Unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 1 BGB
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, § 823 Abs. 2 BGB
Haftung des Geschäftsherrn, § 831 Abs. 2 BGB
Haftung der Eltern aus Verletzung der Aufsichtspflicht, § 832 BGB
Haftung des Tierhalters, § 833 BGB
Haftung Minderjähriger, § 828 BGB
Haftung aus Billigkeit, § 829 BGB
Haftung des Staates, § 839 BGB, Art. 34 GG.

b) Spezielle Haftungstatbestände

 

Rz. 283

Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Haftung bei Handeln in Ausübung des Hoheitsrechtes oder ohne Ausübung hoheitlicher Aufgaben
Haftung im Rahmen der Kfz-Zulassung
Haftung im Zusammenhang mit Sicherung und Regelung des Straßenverkehrs
Haftung nach NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen
Eisenbahnhaftung.

c) Vertragliche Haftungstatbestände

 

Rz. 284

Beförderungsvertrag
Fahrgemeinschaft

d) Sonstige Haftungstatbestände

 

Rz. 285

Weitere Haftungstatbestände, und zwar Verschuldenshaftung, sind die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Hiernach kommen in Betracht:

Haftung des Geschäftsherrn gem. § 831 BGB
Haftung der Eltern aus Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB
Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB sowie
die Staatshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, jedoch mit der Besonderheit der haftungseinschränkenden Subsidiaritätsklausel
Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
Haftung Minderjähriger gem. § 823 ff. i.V.m. § 828 BGB
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 839a BGB

Die sich aus § 823 Abs. 2 BGB ableitende Verkehrssicherungspflicht kommt auch als Haftungstatbestand bei Straßenverkehrsunfällen in Betracht.

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