Rz. 8

Gegen die Zulassung der Nebenklage können die Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigte, gegen die Nichtzulassung kann der Nebenkläger Beschwerde einlegen, § 304 Abs. 1 StPO.

 

Rz. 9

Die Entscheidung über den Nebenklageanschluss eines durch die Tat Verletzten ist dagegen unanfechtbar (§ 396 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 StPO), es sei denn, dem Antragsteller ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör verweigert worden (LG Saarbrücken zfs 1997, 35).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge