Rz. 24

Wird das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt, werden i.d.R. dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Allerdings hat auch hier das Gericht die Möglichkeit, gem. § 472 Abs. 1 S. 2 StPO von der Kostenüberbürdung abzusehen.

 

Rz. 25

Wird das Verfahren dagegen nach § 153 oder § 154 StPO eingestellt, können dem Angeklagten Kosten der Nebenklage nur auferlegt werden, wenn bereits Feststellungen getroffen sind, die den Schluss zulassen, dass der Angeklagte Anlass zur Nebenklage gegeben hat (BVerfG StV 1988, 31).

 

Rz. 26

 

Achtung: Keine freiwillige Übernahme

Der BGH (AnwBl 1985, 329) hatte die Rechtsschutzversicherer zur Tragung der vom Angeklagten freiwillig übernommenen Nebenklagekosten verpflichtet, wenn dieser nur so einer sicheren Verurteilung entgehen konnte. Da nach der Reform das Gericht mit § 472 Abs. 1 S. 2 StPO die Möglichkeit hat, dem Angeklagten auch im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO die Kosten aufzuerlegen, ist zweifelhaft, ob die BGH-Rechtsprechung noch fort gilt. Vorsichtshalber sollte der Angeklagte deshalb auch im Falle einer mit dem Gegner ausgehandelten Strafantragsrücknahme keine Kostenübernahmeerklärung abgeben, sondern dem Gericht ankündigen, dass er sich gegen einen entsprechenden Gerichtsbeschluss nicht zur Wehr setzen werde.

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