Rz. 2

 

Checkliste

I. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. GVG)
II. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO)
III.

Statthaftigkeit der Klage: Klagebegehren richtet sich auf

1. VA-Aufhebung (FE-Entzug) = Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO)
2. VA-Erteilung (FE-Erteilung) = Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO)
IV. Ordnungsgemäße Klageerhebung
V. Richtiger Klagegegner (§§ 78, 47 Abs. 2 S. 2 VwGO)
VI.

Klagebefugnis:

1. Der Adressat eines belastenden VA (FE-Entzug) kann in jedem Falle geltend machen, möglicherweise in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
2. Die Versagung der FE-Erteilung kann den Anspruch des Betroffenen verletzen, der beim Vorliegen der betreffenden Erteilungsvoraussetzungen besteht (§ 2 Abs. 2 StVG: "ist zu erteilen").
VII. Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO): Ob ein Vorverfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten durchzuführen ist, richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes.
VIII. Klagefrist (§§ 47 Abs. 2 S. 1, 74 VwGO)
IX. Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GVG), keine Rechtskraft (§ 121 VwGO)
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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