Rz. 125

Der Kläger begehrte in diesem Fall[269] die Aufhebung des Bescheids des beklagten Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA), in dem ihm durch das Landesamt unter anderem untersagt wurde, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Das VG Ansbach hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben (fehlende Bestimmtheit der Verfügung; die Anordnung ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft ergangen). Andererseits wurde durch die Kammer aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder bei einem Unfall zu benutzen bzw. an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.

Das BayLDA teilt in seiner Pressemitteilung vom 6.10.2014 mit, dass das BayLDA keine Berufung gegen das Dashcam-Urteil des VG Ansbach einlegen wird. "Selbst wenn das Urteil nicht in allen Punkten überzeugt, hat es das wesentliche datenschutzrechtliche Interesse des BayLDA, die unzulässige Nutzung von DashCams festzustellen, klar und deutlich bestätigt."[270]

[269] VG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014 – AN 4 K 13.01634, zfs 2014, 687 = DAR 2014, 663, siehe auch die Anm. zu VG Ansbach von Klann, DAR 2014, 667; vgl. auch AG München, Hinweisbeschl. v. 13.8.2014, – 345 C 5551/14, zfs 2014, 692 mit Anm. Diehl S. 694 ff.
[270] Siehe auch die Anm. zum Urteil des VG Ansbach von Klann, DAR 2014, 667.

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