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Muster 50.4: Sofortige Beschwerde nach §§ 171 ff. GWB

 

Muster 50.4: Sofortige Beschwerde nach §§ 171 ff. GWB

Oberlandesgericht K-Stadt

Gerichtsstraße 10
K-Stadt

Sofortige Beschwerde nach §§ 171 ff. GWB

der Bieter GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Billig, geschäftsansässig _____

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

K-Stadt, vertreten durch den Oberbürgermeister _____

– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen:

1. Die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K-Stadt vom 3.8.2020, Az. VK10–150/20, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Zuschlag nicht an die Beigeladenen zu erteilen.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen.
5.

Hilfsweise:

Für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsantrags durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise: Festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

Begründung:

I.

1. Als

Anlage BF 1

fügen wir die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K-Stadt vom 3.8.2020 bei. Mit dieser Entscheidung hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen.

Dem Nachprüfungsverfahren lag zugrunde, dass die Antragsgegnerin den Neubau des Westflügels des Rathauses in K-Stadt im offenen Verfahren gem. §§ 3a EU Abs. 1 S. 1, 3 EU Nr. 1 VOB/A ausschrieb. Die Bekanntmachung zur Ausschreibung datiert vom 24.4.2020.

Mit ihrem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren von 35 Kalendertagen gem. § 10a EU Abs. 1 VOB/A nicht eingehalten wurde. Da die Antragsgegnerin demgegenüber eine Frist von 16 Kalendertagen setzte, wurde das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus beanstandet die Antragstellerin, dass § 134 GWB verletzt wurde. Die Antragsgegnerin hat den Zuschlag erteilt, ohne die Antragstellerin hierüber und über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung vorab zu informieren.

Weiterhin liegt ein Verstoß gegen § 6 EU Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VOB/A vor, da die Antragsgegnerin einen anderen Bieter mit der Begründung bevorzugte, dass es sich um ein ortsansässiges Unternehmen handele.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Wesentlichen mit folgenden Gründen abgelehnt _____ (kurze Zusammenfassung der Gründe).

II.

1. Die Antragstellerin erhebt fristgemäß sofortige Beschwerde. Eine Beschwer liegt vor, da ihrem Antrag vor der Vergabekammer vollumfänglich nicht entsprochen wurde.
2.

Die Begründung der Vergabekammer, mit der der Nachprüfungsantrag abgelehnt wurde, überzeugt nicht. Die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen § 10a EU Abs. 1 VOB/A, § 134 Abs. 1 S. 1 GWB und § 6 EU Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VOB/A liegen vor.

_____ (Begründung im Einzelnen)

(Rechtsanwalt)

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