Rz. 13

Schließt sich das Gericht dem Sachverständigengutachten an, muss es im Urteil dessen wesentliche Grundlagen angeben (OLG Bamberg DAR 2018, 93; OLG Dresden Urt. v. 10.10.2018 – 2 OLG Ss 399/18). Ein Verweis auf das bei den Akten befindliche Gutachten genügt hier nicht.[1]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 267 Rn 13.

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