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Ist ein Anspruch von einer Fälligkeit abhängig, die nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, so hat das jeweilige Vollstreckungsorgan gem. § 751 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, ob der Kalendertag bereits abgelaufen ist.

Nur bei Fälligkeit darf die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden, anderenfalls ist der Antrag abzulehnen.

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