Rz. 312

Bis zum 31.12.2012 diente der sog. Kombi-Auftrag der Schaffung einer Voraussetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine fruchtlose Sachpfändung ist für eine Vermögensauskunft zwar nicht mehr möglich, ein Kombiauftrag ist jedoch weiterhin möglich und ist insbesondere in den Fällen ratsam, wo mit Vermögenswerte in der Wohnung zu rechnen ist.

1. Auftrag

 

Rz. 313

Wie jede Vollstreckungsmaßnahme setzt der Kombiauftrag einen Antrag des Gläubigers voraus. Unter Beifügung des Titels und ggf. sonstiger Vollstreckungsunterlagen wird der Antrag i.d.R. an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG am Wohnort des Schuldners übermittelt mit der Bitte um Weiterleitung an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher.

 

Rz. 314

Der sog. Kombi-Auftrag besteht dabei aus zwei Teilen:

dem eigentlichen Antrag zur Sachpfändung und
dem Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft, wenn die Sachpfändung nicht erfolgreich war.

Nur wenn die Sachpfändung fruchtlos ist, wird der zweite Teil vom Gerichtsvollzieher bearbeitet. Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde demnach aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB gestellt.

 

Rz. 315

Im Antrag selbst oder wie bei den meisten Kanzleien üblich in Form eines beigefügten Forderungskontos ist die Gesamtforderung aufzuschlüsseln in Hauptforderung, Zinsen und Kosten.

 

Rz. 316

Ferner sollten auch bereits Anträge gestellt werden, die das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betreffen, wie z.B. einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für den Fall, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe Vermögensauskunft fernbleibt.

2. Muster: Kombi-Auftrag

 

Rz. 317

Im unverbindlichen Musterformular des Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. (vgl. Rdn 131) ist der Kombi-Auftrag unter dem Buchstaben G2 zu stellen.

3. Gebühren

 

Rz. 318

Obwohl der Kombi-Auftrag nur aus einem Schreiben besteht, liegen hier zwei gesonderte Vollstreckungsmaßnahmen vor, für die zwei Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV RVG zuzüglich der jeweiligen Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer abzurechnen sind.

Im Kombi-Auftrag werden zunächst beide Gebühren vorsorglich berechnet. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die zweite Verfahrensgebühr für die Vermögensauskunft erst dann entsteht, wenn das Sachpfändungsverfahren abgeschlossen und ins Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft übergegangen ist. Die Entstehung der Verfahrensgebühr für die Vermögensauskunft ist demnach aufschiebend bedingt. Die Höhe des Gegenstandswertes ist für das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf max. 2.000,00 EUR beschränkt.

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