Rz. 223

Das vorläufige Zahlungsverbot wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser hat oberflächlich zu überprüfen, ob die Vorpfändung überhaupt zulässig ist.

Soll z.B. ein vorläufiges Zahlungsverbot aufgrund eines Mahnbescheids zugestellt werden, so müsste der Gerichtsvollzieher diesen Auftrag wegen Unzulässigkeit ablehnen, da hier noch kein vollstreckungsfähiger Titel existent ist. Erst wenn der Vollstreckungsbescheid erlassen wird, wäre eine Vorpfändung möglich.

Stellt der Gerichtsvollzieher dennoch ein unzulässiges Zahlungsverbot dem Drittschuldner und Schuldner zu, so kann der Schuldner Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (vgl. Ausführungen unter Rdn 444) einlegen.

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